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Einstellung
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Inhaltsverzeichnis
Käuferverhalten
1. Begriff: subjektiv wahrgenommene Eignung eines Gegenstands (Produkt, Person, Situation etc.) zur Befriedigung von Bedürfnissen (Motivation; Motiv). Wird auch als Image bezeichnet.
Einstellung gilt als „hypothetisches Konstrukt”, das nicht direkt und unmittelbar beobachtet werden kann, sondern i.d.R. aus verbalen Stellungnahmen oder offenem Verhalten erschlossen wird (Neobehaviorismus); ein Subjekt besitzt einem Objekt gegenüber eine positive, negative oder neutrale Einstellung.
Das Einstellungskonzept geht dabei vom Individuum zum Gegenstand in subjektiv-individualisierter Form (Subjektperspektive) aus; Gegenstände können interpersonell unterschiedlich eingeschätzt werden.
Das Imagekonzept geht dagegen vom Gegenstand (Objektperspektive) in objektivierter Beurteilung aus (Personen-, Kaufstätten-, Unternehmens-, Länderimages der öffentlichen Meinung, Imagetransfer); mehrere Personen (im Grenzfall alle) besitzen einem Objekt gegenüber die gleiche oder zumindest ähnliche Einstellung, weil vom Objekt ein bestimmtes, intersubjektives Image ausgeht. Image kann mithin als generalisierte, stereotype Einstellung des betreffenden Objekts angesehen werden.
2. Komponenten:
(1) kognitive (erkenntnismäßige) Komponente, die sich in den Vorstellungen, Kenntnissen und Meinungen gegenüber einem Objekt äußert;
(2) affektive (emotionale) Komponente, die sich auf eine gefühlsmäßige, mit dem Objekt verbundene Haltung bezieht;
(3) konative (handlungsbezogene) Komponente, die sich auf eine grundsätzliche Handlungstendenz (z.B. Kaufhandlung) bezieht. I.d.R. sind alle drei Komponenten konsistent aufeinander abgestimmt: Die Konsistenz von Denken, Fühlen und Handeln gegenüber einem Objekt kennzeichnet eine Einstellung
Vgl. auch kognitive Dissonanz.
3. Messprobleme: Im Rahmen der Erforschung des Käuferverhaltens geht es v.a. um die Frage, ob aus positiven Einstellungen gegenüber einem Kaufobjekt Kaufabsichten oder -handlungen gefolgert bzw. prognostiziert werden können; hierzu liegt eine Vielzahl von Studien vor, die z.T. widersprüchliche Ergebnisse liefern. Experimentelle (z.B. Störfaktoren) und messmethodische Schwierigkeiten (z.B. Ein- oder Mehrdimensionalität) sind hierfür verantwortlich.
Vgl. auch Werbeforschung.
Arbeitsrecht
1. Begriff:
(1) Abschluss eines Arbeitsvertrages;
(2) die damit zusammenhängende Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb, d.h. die Arbeitsaufnahme. Wenn Abschluss des Arbeitsvertrags und Arbeitsaufnahme zeitlich auseinander fallen, ist auf den ersten Zeitpunkt abzustellen.
2. Die Einstellung unterliegt nach den §§ 99–101 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Einstellung im Sinn von § 99 BetrVG ist auch die Weiterbeschäftigung über die vereinbarte Altersgrenze hinaus, die Weiterführung eines befristeten Arbeitsvertrag und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb (§ 14 III AÜG).
3. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Einstellung einzuholen und dabei auch Auskunft über die Auswirkungen der Einstellung zu geben.
4. Zustimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung gemäß § 99 II BetrVG aus fünf im Einzelnen aufgeführten Gründen (z.B. Einstellung verstößt gegen ein Gesetz) verweigern. Die Zustimmungsverweigerung hat schriftlich unter Angabe von Gründen binnen einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber zu erfolgen; anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 IV BetrVG). Die Entscheidung ergeht im Beschlussverfahren.
5. Der Arbeitgeber darf, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die Einstellung vorläufig durchführen; bei Widerspruch des Betriebsrats muss er jedoch innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen und neben der Ersetzung der Zustimmung die Feststellung beantragen, dass die Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 BetrVG).
6. Führt der Arbeitgeber die Einstellung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durch, so hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats aufzugeben, die Einstellung auch tatsächlich aufzuheben. Handelt der Arbeitgeber einer solchen Entscheidung zuwider, kann gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 101 BetrVG).
Handelsrecht
Einstellung des Geschäftsbetriebs: Einstellung durch die Erben ist bei Firmenfortführung notwendig, wenn die Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten ausgeschlossen werden soll. Es muss deutlich erkennbar sein, dass eine Fortführung nicht beabsichtigt ist, z.B. durch Veräußerung des Unternehmens ohne Firma. Eine Einstellung liegt nicht vor, wenn das Geschäft zunächst unter der alten Firma weitergeführt und dann ohne Firma verkauft oder unter einer neuen Firma fortgeführt wird. Für die ausscheidenden Erben liegt Einstellung bereits in der Erbauseinandersetzung.
Zwangsvollstreckung
Einstellung bedeutet, dass die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird, bereits vorgenommene Vollstreckungsakte aber bestehen bleiben können (§ 775 ZPO).
1. Einstellung und Aufhebung findet statt:
(1) wenn die Vollstreckung ausdrücklich für unzulässig erklärt oder deren endgültige Einstellung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet ist;
(2) wenn eine Entscheidung vorgelegt wird, durch die der Vollstreckungstitel aufgehoben ist;
(3) wenn der Schuldner eine öffentliche Urkunde über die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung vorlegt;
(4) Die Zwangsvollstreckung ist ferner einzustellen, wenn der Schuldner eine öffentliche oder von dem Gläubiger ausgestellte Urkunde über die erfolgte Befriedigung des Gläubigers oder eine Stundungsbewilligung oder einen Einzahlungsnachweis einer Bank oder Sparkasse über die Einzahlung des geschuldeten Betrages vorlegt.
2. Einstweilige Einstellung: kann in einer Reihe von Fällen als vorläufige Maßnahme gegen oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, z.B. bei Einspruch, Erinnerung, Berufung, Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage (§§ 707, 719, 732, 769 ZPO).
Vgl. auch Vollstreckungsschutz.
3. Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens: zulässig a) bei Bewilligung des Gläubigers; b) auf Antrag des Schuldners bis zu sechs Monaten, wenn
(1) die Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung eines Grundstücks vermieden wird,
(2) die Nichterfüllung der Verbindlichkeit auf Umständen beruht, die in allg. wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sind und
(3) die Einstellung dem Gläubiger zuzumuten ist (§§ 30 ff. ZVG).
Insolvenzrecht
Einstellung des Insolvenzverfahrens, durch Beschluss des Gerichts angeordnete vorzeitige Beendigung des Verfahrens:
(1) auf Antrag des Gemeinschuldners mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger nach Ablauf der Anmeldefrist oder vor deren Ablauf, wenn der Gemeinschuldner versichert, dass außer den zustimmenden Gläubigern keine weiteren vorhanden sind (§ 213 InsO);
(2) sobald sich ergibt, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, es sei denn, dass ein ausreichender Vorschuss geleistet wird (§ 207 InsO). Die Einstellung wird wirksam mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung. Die gegen den Beschluss zulässige Beschwerde (zwei Wochen) hemmt die Wirksamkeit nicht. Die Einstellung beendet die Insolvenz, macht die Eröffnung aber nicht rückgängig.
Beamtenrecht
Begründung eines Beamtenverhältnisses. Dazu bedarf es der Ernennung. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde (§ 8 II Beamtenstatusgesetz).
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