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Verschonungsabschlag

(weitergeleitet von Entlastungsbetrag)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Begünstigung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anteilen an Kapitalgesellschaften, welche im Rahmen der Erbschaftsteuerreform, wirksam ab dem 1.1.2009, eingeführt wurden und im Rahmen der Erbschaftsteuerreform geändert wurden.  Die Begünstigungsvorschrift sieht eine Begünstigung von Betriebsvermögen im Umfang von 85 Prozent bzw. 100 Prozent vor. Zur Gewährung muss grundsätzlich eine bestimmte Mindestlohnsumme und eine Mindestbehaltefrist eingehalten werden.

    2. Begünstigungsvoraussetzungen: Der Verschonungsabschlag beträgt 85 Prozent, wenn die maßgeblichen jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf (ab 1.1.2009) Jahren nach dem Erwerb 400 (ab 1.1.2009) Prozent der Ausgangslohnsummen nicht unterschreitet (= Mindestlohnsumme). Das Verwaltungsvermögen darf im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr als 50 Prozent betragen. Bei einer Ausgangslohnsumme von null Euro oder bei Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten (ab 1.1.2009) sind diese Voraussetzungen nicht erforderlich. Alternativ zum o.g. Abschlag kann auf Antrag ein Abschlag von 100 Prozent gewährt werden, wenn die maßgeblichen jährlichen Lohnsummen innerhalb von sieben (ab 1.1.2009 zehn Jahren) nach dem Erwerb 700 (bis 1.1.2009) Prozent der Ausgangslohnsummen nicht unterschreitet. In diesem Falle darf das Verwaltungsvermögen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr als 10 Prozent betragen. Die Ausgangslohnsumme ermittelt sich im Durchschnitt der Lohnsummen innerhalb der letzten fünf Jahre. Verallgemeinernd gilt also, dass die Gewährung des Verschonungsabschlags an zwei Bedingungen geknüpft ist: - (a) an die Einhaltung der Lohnsumme und (b) an die Einhaltung der Behaltensfrist, die bei der Regelverschonung fünf Jahre und bei der Verschonungsoption sieben Jahre beträgt. Hierzu ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Andernfalls kommt es zu einer Nachversteuerung.

    3. Abzugsbetrag: Soweit der steuerpflichtige Vermögensteil die Freigrenze von 150.000 Euro nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz (Abzugsbetrag). Dieser Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro übersteigt. Er vermindert sich dann um 50 Prozent des 150.000 Euro übersteigenden Betrages, sodass sich der Abzugsbetrag bei 450.000 Euro auf null Euro beläuft.

    4. Entlastungsbetrag: Der bisherige Entlastungsbetrag für Steuerpflichtige der Steuerklassen II und III bleibt weiterhin erhalten. Der Entlastungsbetrag führt dazu, dass für den Teil des begünstigten Betriebsvermögens, welcher der Erbschaftsteuer unterliegt, der günstigere Erbschaftsteuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Der Entlastungsbetrag ist dabei ebenfalls an gewisse Behaltensvoraussetzungen geknüpft, d.h. er fällt bspw. weg, wenn der Betrieb innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren veräußert wird (§ 19a ErbStG).--5. Mit der Erbschaftsteuerreform, welche mit Wirkung zum 1.7.2016 in Kraft getreten ist, wurde die Behandlung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geregelt. Es gibt nun verschiedene Verschonungskonzepte. Bei Erwerben bis zu 26 Mio. Euro bleibt das bisherige Verschonungskonzept. Bei Erwerben mit einem Wert von mehr als 26 Mio. Euro hingegen besteht ein Wahlrecht zwischen dem Abschmelz- oder Erlassmodell mit Verschonungsbedarfsprüfung. Beim sog. Abschmelzmodell wird der bisherige Verschonungsabschlag mit wachsendem Wert des Erwerbs verringert, bis sich letztlich eine volle Besteuerung ergibt bei Erwerben über 90 Mio. Euro. Dabei muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und zudem bis zu 50 Prozent zur Steuerzahlung auf das Betriebsvermögen einbringen; erst die darüber hinausgehende Steuer kann erlassen werden. Erwerbe, die innerhalb von 10 Jahren stattfinden, sind für die Prüfschwelle, die Abschmelzung und den Verschonungsbedarf zusammenzurechnen. Die Lohnsummen bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten oder bei Unternehmen mit einer Ausgangslohnsumme von 0 müssen nicht erfüllt werden. Neu ist, dass die Grenze nicht mehr bei 20 Beschäftigten liegt, sondern dass sie Höhe von der Anzahl der Beschäftigten abhängt.

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