Gesellschaftsteuer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kapitalverkehrsteuer; 1. In der EU: indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital, seit 1969 vollständig durch eine EG-Richtlinie harmonisiert, die seit 1985 auch die Möglichkeit vorsieht, die Steuer in einzelnen Mitgliedsstaaten abzuschaffen. Die Gesellschaftsteuer wird in mehreren Mitgliedsstaaten noch erhoben. Steuersatz ist i.d.R. 1 Prozent. Den rechtlichen Rahmen bildet die Kapitalverkehrsteuerrichtlinie der EG von 1969, neugefasst am 12.2.2008 (EG-Amtsblatt L 46/2008).
2. In Deutschland: Die im Kapitalverkehrsteuergesetz geregelte Gesellschaftsteuer wurde mit Wirkung vom 1.1.1992 abgeschafft. Aufkommen der Gesellschaftsteuer betrug 1991 (umgerechnet) 294,2 Mio. Euro.
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