internationaler Vertrag
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1. Auslandsberührung im Vertragsrecht kann sich allgemein durch die (unterschiedliche) Nationalität der Vertragspartner (z.B.: ein Deutscher und ein Argentinier kontrahieren), durch deren grenzüberschreitenden Aufenthaltsorte (z.B.: ein deutscher Vertragspartner sitzt in Deutschland, der andere Deutsche in Australien) oder aus der von ihnen getroffenen Rechtswahl (ein Deutscher und ein Franzose vereinbaren für ihren Vertrag die Geltung von chinesischem Recht) ergeben. Findet eine solche Berührung mit einer fremden Rechtsordnung statt, so auch bei internationalen Kaufverträgen, stellt sich die Frage, welches materielle Sachrecht für den abgeschlossenen Vertrag gilt. Das allgemeine Territorialprinzip, wonach das Recht eines Staates Geltung nur in dessen staatlichen Hoheitsgebiet für sich verlangen kann, bedarf daher für diese Fallgruppen einer Ergänzung. Denn es sind ja dann, international, verschiedene Rechtskreise zu beachten. Dadurch können die kaufvertragsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Rechtstellung des Käufers und des Verkäufers bei einem solchen internationalen Vertrag fast schon zwangsläufig unterschiedlich sein.
2. Hinsichtlich der Frage, welches Recht dem internationalen Kaufvertrag per getroffener Rechtswahl zugrunde gelegt werden soll, gilt der Grundsatz der Rechtswahlfreiheit. Vereinbart werden etwa kann das nationale Recht des Exporteurs, das nationale Recht des Importeurs, das nationale Recht eines Drittlandes (z.B. Schweizer Recht) oder das sog. UN-Kaufrecht. Das UN-Kaufrecht wird auch "Wiener UN-Kaufrecht" genannt. Seine formale Basis ist ein in Wien getroffenes internationales Handelsabkommen (vom 11.4.1980), die Convention of the International Sale of Goods (CISG). Die CISG stellt das Herzstück für das materielle Kaufrecht für internationale Handelskaufverträge dar. Es ist von vielen Staaten übernommen und anerkannt. In Deutschland gilt die CISG seit 1991, ihre Inhalte sind daher deutsches Recht. Sie differieren teilweise mit den Aussagen des deutschen Kaufrechts. Aus diesem Grund sind bei vertraglichen Rechtswahlklauseln, bei denen deutsches Recht vereinbart wird, zuweilen die Bezüge des deutschen Rechts auf internationales UN-Kaufrecht (gemeint sind also die Inhalte der CISG) ausdrücklich ausgenommen.
3. Mitunter bestehen Zweifel über die Frage des auf einen internationalen Kaufvertrag anzuwendenden Rechts, so etwa, wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl vereinbart haben. Es greifen dann die Regelungen des sog. Internationalen Privatrechts. Das Internationale Privatrecht ist ein Kollisionsrecht, welches von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist und bestimmt, nach welchem nationalen Recht der Kaufvertrag beurteilt werden soll. In Deutschland ergibt sich das aus den Regeln nach Art. 3 EGBGB in Verbindung mit den Regelungen der sog. Rom-I-Verordnung (vom 17.6.2008, gültig seit 17.12.2009).