gütliche Erledigung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die gütliche Erledigung ist eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers. Aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung soll der Gerichtsvollzieher eine gütliche Einigung versuchen und in jeder Lage des Verfahrens auf sie bedacht sein (§ 802a und b ZPO).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
gütliche Erledigung
ausgehend