gütliche Erledigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die gütliche Erledigung ist eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers. Aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung soll der Gerichtsvollzieher eine gütliche Einigung versuchen und in jeder Lage des Verfahrens auf sie bedacht sein (§ 802a und b ZPO).
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