Hehlerei
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Aufrechterhaltung eines durch die Tat eines anderen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) in Bezug auf eine Sache geschaffenen rechtswidrigen Zustandes seitens eines weiteren Täters (dem Hehler) zu dessen Vorteil, sei es, dass dieser die vom Vortäter erlangte Sache verheimlicht, an sich bringt oder zu ihrem Absatz bei anderen mitwirkt.
Hehlerei ist nach dem StGB nur bei Vorsatz (mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 259 StGB) strafbar. Ansonsten in bestimmten Fällen auch, wenn der Täter aus Fahrlässigkeit nicht erkennt, dass das Hehlgut durch strafbare Handlung erlangt war, nämlich: Bei Edelmetall u.Ä., falls der Täter zu den Personen gehört, die gewerbsmäßig Handel mit Edelmetallen treiben oder solche Gegenstände gewerbsmäßig bearbeiten (§ 148b GewO). Strafmaß wie beim Diebstahl (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe), was einem Satz im Volksmund - "Der Hehler ist so schlimm wie der Stehler" - entspricht. Verschärfungen in den §§ 260, 260a StGB bei den Fällen der gewerbsmäßigen und der Bandenhehlerei.