Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Sitz Braunschweig, errichtet durch Gesetz vom 30.11.1954 (BGBl. I 354) m.spät.Änd. Zahlreiche Aufgaben auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, u.a. Führung der Luftfahrzeugrolle, Zulassung des Luftfahrgeräts zum Luftverkehr, Prüfung und Überwachung zur Feststellung der Verkehrssicherheit des Luftfahrgeräts, Erlaubniserteilung für Berufsflugzeugführer, Flugunfalluntersuchungen.