Nebeneinkünfte
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steuerrechtlicher Begriff. Nebeneinkünfte sind grundsätzlich einkommen-/lohnsteuerpflichtig.
Ausnahme:
(1) Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (z.B. als Übungsleiter, Betreuer, Pfleger o.Ä.) in Höhe von 2.100 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG). Allerdings dürfen zugehörige Aufwendungen nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
(2) Sonderregelung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde: Nebeneinkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, werden zur Einkommensteuer nur insoweit herangezogen, als sie 410 Euro übersteigen (§ 46 II Nr. 1, III EStG). Betragen sie mehr als 410 Euro, aber nicht mehr als 820 Euro, ist vom Einkommen ein Betrag in Höhe des Unterschiedbetrages zu 820 Euro abzuziehen (§ 70 EStDV).
Vgl. auch Härteausgleich.