Passivprozesse
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsstreitigkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Rechte des Gemeinschuldners geführt werden, z.B. auf Aussonderung.
Allg. bezeichnet man als Passivprozesse solche, bei denen man die Perspektive des Beklagten einnimmt, gegen den also ein Anspruch geltend gemacht wird, "der in einen Prozess hineingezogen wird".
Gegensatz: Aktivprozesse.
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