Sozialbeirat
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung gebildetes Gremium für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 155 SGB VI).
Zusammensetzung (§ 156 SGB VI): Der Sozialbeirat besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
Aufgaben: Erstellung von Gutachten zur Vorbereitung der Rentenanpassung und Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung nach § 154 SGB VI.
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