Sozialbeirat
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung gebildetes Gremium für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 155 SGB VI).
Zusammensetzung (§ 156 SGB VI): Der Sozialbeirat besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
Aufgaben: Erstellung von Gutachten zur Vorbereitung der Rentenanpassung und Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung nach § 154 SGB VI.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anwartschaft Arbeitsentgelt Arbeitslose Arbeitsplatz Aussteuerung Bruttoarbeitsentgelt Entgelt Erwerbsminderung Invalidität Jugendhilfe Krankenversicherung Krankheit Sozialdaten Sozialleistungen Sozialversicherung Unfallversicherung Versicherungspflicht Versicherungsprinzip berufliche Fortbildung Äquivalenzprinzip
eingehend
Sozialbeirat
ausgehend