Direkt zum Inhalt

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(weitergeleitet von UID)
Definition: Was ist "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer"?
Nummer, die von jedem EU-Staat zur eindeutigen Identifizierung einer umsatzsteuerpflichtigen Person im innergemeinschaftlichen Warenverkehr auf Antrag an Unternehmer und steuerpflichtige Halbunternehmer (Erwerbsteuer) vergeben wird. Ab 2010 wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer außerdem auch an Unternehmer vergeben, die an der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU als Anbieter oder Nachfrager beteiligt sind (innergemeinschaftliche Dienstleistungen).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    USt-Id-Nr., UID; 1. Begriff: Nummer, die von jedem EU-Staat zur eindeutigen Identifizierung einer umsatzsteuerpflichtigen Person im innergemeinschaftlichen Warenverkehr auf Antrag an Unternehmer und steuerpflichtige Halbunternehmer (Erwerbsteuer) vergeben wird. Ab 2010 wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer außerdem auch an Unternehmer vergeben, die an der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU als Anbieter oder Nachfrager beteiligt sind (innergemeinschaftliche Dienstleistungen). Der Steuerpflichtige oder sonstige beteiligte Unternehmer muss bei der Abwicklung eines umsatzsteuerbaren Vorgangs im innergemeinschaftlichen Waren-Verkehr jeweils eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer desjenigen Staates verwenden, in dem er mit dem betreffenden Vorgang steuerbar ist. Daher können Steuerpflichtige im Extremfall in jedem EU-Staat eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten; eine Niederlassung in dem jeweiligen Staat ist nicht Voraussetzung.

    2. Bedeutung: a) Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient zur Kontrolle der korrekten Behandlung von innergemeinschaftlichen Umsätzen durch die beteiligten Personen (korrekte Erwerbsbesteuerung, Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung). Für den innergemeinschaftlichen Handel wird empfohlen, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Geschäftspartnern auf ihre Korrektheit überprüfen zu lassen (Bestätigungsverfahren), da die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung entfällt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Abnehmer erwerbsteuerpflichtig ist und der leistende Unternehmer den Irrtum hätte erkennen können. Ab 2010 wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch bei Erbringung und Einkauf von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen verwendet werden müssen.

    b) In diesem Zusammenhang besteht auch die Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Geschäftspartner und der an diese getätigten Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung und in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen (bzw. demnächst auch auf Rechnungen über innergemeinschaftliche Dienstleistungen).

    3. Die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgt in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern. Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben
    (1) alle Unternehmer, die zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ferner
    (2) die sog. Halbunternehmer dann, wenn sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte benötigen (§ 27a UStG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umsatzsteuer-identifikationsnummer-47167 node47167 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer node47118 Vorsteuerabzug node47167->node47118 node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node47167->node51451 node39011 innergemeinschaftliche Lieferungen node47167->node39011 node34120 Erwerbsteuer node47167->node34120 node44478 Reverse-Charge-Verfahren node47118->node44478 node49603 Umsatzsteuer node47118->node49603 node47118->node34120 node49340 Unternehmer node47118->node49340 node51451->node39011 node51451->node44478 node48732 Verbringung node39011->node48732 node39011->node34120 node53311 Umsatzsteuer im Immobilien- ... node53311->node47167 node53311->node47118 node47932 Verkehrsteuern node53311->node47932 node50919 Verein node50919->node34120 node36101 Handelsvertreter node36101->node51451 node40843 Kleinunternehmer node40843->node51451 node35596 Erwerbsschwelle node35596->node51451 node44478->node34120 node34120->node49603
    Mindmap Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/umsatzsteuer-identifikationsnummer-47167 node47167 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer node47118 Vorsteuerabzug node47167->node47118 node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node47167->node51451 node34120 Erwerbsteuer node47167->node34120 node39011 innergemeinschaftliche Lieferungen node47167->node39011 node53311 Umsatzsteuer im Immobilien- ... node53311->node47167

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete