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Untersuchungsausschuss

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    parlamentarisches Gremium zur Aufklärung von Vorgängen, die für das Parlament von Bedeutung sind; Untersuchungsausschüsse sind befugt, die erforderlichen Beweise zu erheben. Bildung nach Art. 44 GG auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestags oder nach entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen. Einzelheiten für den Bereich des Bundestages geregelt im Untersuchungsausschussgesetz (PVAG) vom 19.6.2001 (BGBl. I 1142). Wichtig dabei sind die Regelung über die Beweiserhebung, Zeugenvernehmung, Sachverständige, Herausgabe von Gegenständen.

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