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Verwertungsrecht der Bank

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In der Sicherungszweckerklärung wird auch das Verwertungsrecht der Bank geregelt. Üblich ist, dass das Kreditinstitut zur Verwertung der Grundschulden und der anderen ihr übertragenen Rechte und Ansprüche befugt ist, wenn der Kreditnehmer mit einem Betrag, der mind. zwei vollen Raten entspricht, in Verzug ist und mind. zwei Mal schriftlich gemahnt worden ist. Bei einem Kreditverhältnis ohne Ratenvereinbarung kann die Ausübung der vorgenannten Rechte nach zwei vorausgegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen erfolgen. Die Sicherheitenverwertung wird üblicherweise mit einer Frist von einem Monat angekündigt. Ist der Eigentümer zugleich Kreditnehmer, kann die Ankündigung mit einer Mahnung verbunden werden.

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