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Zolltheorie

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Definition: Was ist "Zolltheorie"?

Zolltheorie wird als theoretische Grundlage der Zollpolitik verstanden

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Zollwirkungen

    Begriff

    Zolltheorie wird als theoretische Grundlage der Zollpolitik verstanden.

    Hauptfragen:
    (1) Welche Formen tarifärer Belastungen (tarifäre Handelshemmnisse) von Außenhandelsströmen gibt es (Zoll, Einfuhrzoll)?
    (2) Wie wirkt eine Zollerhebung auf Mengen und Werte der international gehandelten Güter, auf die Güterversorgung, auf die inländische Produktion, auf die Wohlfahrtspositionen von Konsumenten und Produzenten, auf die Verteilung der Handelsvorteile auf Inland und Ausland, auf die Realaustauschverhältnisse (Terms of Trade; Optimalzoll), auf die Zahlungsbilanz und auf die Einnahmenseite des Staatshaushaltes?
    (3) Inwieweit unterscheiden sich die Auswirkungen einer Zollerhebung von denen eines Einsatzes anderer handelspolitischer Instrumente (Importkontingentierung, nicht tarifäre Handelshemmnisse)?
    (4) Mit welchen grundsätzlichen Argumenten kann ein Abweichen von den Prinzipien des Freihandels durch die Anwendung von Zöllen überhaupt gerechtfertigt werden (Protektionismus)?

    Zollwirkungen

    1. Die (allg.) Auswirkungen einer Zollerhebung seien anhand der Grafik „Zolltheorie - Wirkung einer Zollerhebung“

    veranschaulicht, die sich der Einfachheit halber auf die Analyse der Inlandseffekte,ausgehend von unendlicher Preiselastizität des Importangebots beschränkt.

    Interpretation der Grafik: Dabei beschreiben Pi und Qi Gleichgewichtspreis und -menge im Inland bei Autarkie; bei Übergang zum Freihandel würde sich ein einheitlicher Weltmarktpreis von Pwergeben, sofern von Transaktionskosten etc. abgesehen wird, sowie ein Import des Inlands in Höhe von BL erfolgen. Wird nun ein Zoll auf die Einfuhr des betrachteten Gutes erhoben, wird der Inlandspreis dementsprechend steigen. Es ergibt sich als neuer Gleichgewichtspreis Piz, bei dem es nur noch zu einem Import in Höhe von DG kommt.

    2. Die Gesamtauswirkung der Zollerhebung auf das Inland lässt sich in folgende Teileffekte (Zollwirkungen) aufspalten: a) Aufgrund des von Pw auf Pizgestiegenen Inlandspreises ist die inländische Wirtschaft zu einer um BE erhöhten Produktion in der Lage (Protektionseffekt).
    b) Aus dem gleichen Grund kommt es zu einem Rückgang der inländischen Nachfrage um HL (negativer Absorptionseffekt).
    c) Die Konsumentenrente verringert sich folglich um GPizPwL, die Produzentenrente steigt um DPizPwB (Umverteilungseffekt); dabei sinkt die Konsumentenrente um BLGD stärker als die Produzentenrente steigt, wovon GHL auf einen Rückgang an Konsumentenrente aufgrund des um HL reduzierten Gesamtkonsums und BED auf eine Kostensteigerung für die erhöhte Inlandsproduktion entfallen, womit diese Flächen die gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsverluste ausdrücken.
    d) Die Leistungsbilanz weist um BE + HL verminderte Warenimporte auf (Zahlungsbilanzeffekt).
    e) Im Umfang von DEHG erzielt der Staat Zolleinnahmen (fiskalischer Einnahmeeffekt), es sei denn, der Zollsatz wird so hoch angesetzt, dass überhaupt kein Import mehr zustande kommt (Autarkiepunkt A; Prohibitivzoll).

    3. Diese Effekte können in ähnlicher Weise eintreten, wenn nicht ein Zoll erhoben, sondern stattdessen die Einfuhr mengenmäßig beschränkt wird (Kontingentierung). Grundsätzlich sind allerdings die einfuhrbeschränkenden Wirkungen sicherer. Ihre Einführung liegt deshalb nahe, wenn bei unelastischem Importangebot ein gewünschter Protektionseffekt durch Zollerhebung kaum, wohl aber durch Kontingentierung zu erreichen ist. Zu einem fiskalischen Einnahmeeffekt kommt es bei Kontingenten nur dann, wenn der Staat sich die Importlizenzen entgelten lässt. Mehreinnahmen infolge der induzierten Steigerung der inländischen Absatzpreise müssen nicht unbedingt den inländischen Importeuren zugute kommen, sondern können (zumindest z.T.) von den ausländischen Exporteuren beansprucht werden und zwar nicht zuletzt je nach der jeweiligen Konstellation der Marktmacht.

    4. Eine Exportsteuer führt sowohl für ein großes wie für ein kleines Landzu genau denselben Ergebnissen wie ein Importzollsatz von derselben Größenordnung, vorausgesetzt die Steuereinnahmen werden in beiden Fällen derselben Verwendung zugeführt (Lernersches Symmetrietheorem).

    5. Eine bes. Form der Handelspolitik ist die Integration durch Errichtung von Zollunionen bzw. Freihandelszonen. Die Errichtung solcher Freihandelsblöcke kann nicht eindeutig als Schritt in Richtung Liberalisierung des Welthandels interpretiert werden. Der selektive Abbau von Handelsbarrieren beseitigt einerseits zwar eine Verzerrung, und zwar die Diskriminierung der Anbieter aus den Partnerländern gegenüber heimischen Anbietern (Handelsschaffungseffekt). Zugleich aber wird eine neue Verzerrung eingeführt, und zwar in Form der Diskriminierung zwischen den Anbietern aus den Block-Partnerländern und den Anbietern aus Drittländern (Handelsumlenkungseffekt). Es ist nicht von vornherein klar, ob der Nettoeffekt für alle beteiligten Partnerländer oder auch für die Drittländer positiv ist.

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