Ansparabschreibung
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1. Begriff: Möglichkeit, auf bestimmte Wirtschaftsgüter schon vor ihrer Anschaffung steuermindernde Absetzungen vorzunehmen. Die dadurch verursachten Steuervorteile sollen dem Unternehmer die Finanzierung der Anschaffung der betreffenden Wirtschaftsgüter erleichtern. Es handelt sich nicht um eine Abschreibung, sondern um die Bildung einer steuermindernden Rücklage. Die Regelung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG unterlag mehrfach Gesetzesänderungen.
2. Voraussetzungen: a) I.d.R. darf der Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts in eine Rücklage einstellen, wenn er dieses maximal bis zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Das Wirtschaftsjahr muss fast ausschließlich betrieblich verwendet werden, es muss abnutzbar sein und es muss zu einer inländischen Betriebsstätte gehören; zudem darf der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten; ferner dürfen die am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen je Betrieb des Steuerpflichtigen nicht 200.000 Euro übersteigen (§ 7g EStG)
b) Auflösung der Rücklage: Sobald für das betreffende Wirtschaftsgut Abschreibungen möglich sind, muss die Rücklage aufgelöst werden (§ 7g IV EStG). Wurde eine Ansparabschreibung gebildet, das betreffende Wirtschaftsgut später aber nicht angeschafft, so wird für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, der Gewinn um einen Zuschlag von 6 Prozent der Rücklage je vollem Wirtschaftsjahr erhöht.