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Betriebsverfassung
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Arbeitsrechtliche Grundordnung, die die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und -nehmern im Betrieb regelt. Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und -nehmern im Betrieb wird ausgeübt durch den Arbeitgeber einerseits, den Betriebsrat und die anderen Organe der Betriebsverfassung im Sinn des nach dem BetrVG verfassungsartig gegliederten Betriebs andererseits. Der Betriebsrat nimmt an der Willensbildung und an der Entscheidung des Arbeitgebers durch Mitwirkung und Mitbestimmung teil. Gemeinsames Ziel ist das Wohl des Betriebs und der Belegschaft (§ 2 I BetrVG). Die Betriebsverfassung regelt die Rechtsstellung der Organe und die Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen.
Unberührt bleiben die Aufgaben der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen (Berufsverbände); vgl. § 2 III BetrVG.
Gesetzliche Grundlage
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) i.d.F. vom 25.9.2001 (BGBl 2518) m.spät.Änd.
Vgl. auch Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), betriebsverfassungsrechtliche Normen.
Geltungsbereich
1. Das BetrVG regelt ausschließlich die Betriebsverfassung, nicht auch die Unternehmensverfassung (die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen der Unternehmensträger). Die Unternehmensverfassung ist im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) vom 4.5.1976, in den §§ 1 f. Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) sowie im Montan-Mitbestimmungsgesetz (MoMitbestG) geregelt.
2. Das BetrVG gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland (§ 133 BetrVG).
Die Vorschriften des BetrVG gelten auch für alle im Bundesgebiet errichteten Betriebe von Ausländern und für alle inländischen Zweigniederlassungen solcher ausländischer Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Ausland haben.
3. Das BetrVG findet keine Anwendung auf den öffentlichen Dienst (§ 130 BetrVG, Personalrat), auf die Religionsgesellschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen (§ 118 II BetrVG), auf Kleinbetriebe (weniger als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer; vgl. §§ 1, 7, 8 BetrVG), und auf private Haushalte, die nicht als Betriebe im wirtschaftlichen Sinn anzusehen sind.
Die Vorschriften des BetrVG gelten nur eingeschränkt für Tendenzbetriebe (§ 118 I BetrVG) und für Seebetriebe (§§ 114–116 BetrVG).
Inhalt
1. Das BetrVG enthält Bestimmungen über die Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats; es legt für alle Betriebe einheitlich den Zeitpunkt für die regelmäßigen Betriebsratswahlen fest, die alle vier Jahre durchgeführt werden. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so haben die Betriebsräte durch Entsendung einen Gesamtbetriebsrat zu bilden. Außerdem eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, für einen Konzern einen Konzernbetriebsrat zu errichten. Eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung, deren Aufgabe es ist, die Betriebsratsarbeit in den bes. Belangen der jugendlichen Arbeitnehmer zu unterstützen.
Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
2. Vierter Teil des BetrVG: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Dieser Teil enthält allg. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und Bestimmungen über die Betriebsvereinbarung, durch die Arbeitgeber und Betriebsrat Bestimmungen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis treffen können, soweit es sich nicht um Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen handelt, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden (§ 77 BetrVG).
Systematisch nicht zum Betriebsverfassungsrecht sondern zum Individualarbeitsrecht gehören die Bestimmungen über das Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 ff. BetrVG).
Das BetrVG regelt die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG), bei der Gestaltung von Arbeitsplatz (Arbeitsplatzmitbestimmung, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzgestaltung), Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90, 91 BetrVG), in personellen Angelegenheiten (§§ 92–105 BetrVG) und in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106–113 BetrVG).
3. Mitbestimmung bedeutet, dass sie notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats durchgesetzt werden kann, wenn eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande kommt.
Zur Beilegung von Interessenkonflikten ist die Anrufung der betrieblichen Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) möglich.
Entsteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Streit, ob und in welchem Ausmaß der Betriebsrat in einer Angelegenheit zu beteiligen ist, so entscheidet darüber auf Antrag von Arbeitgeber oder Betriebsrat das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a I, §§ 80 ff. ArbGG). Das gilt auch, soweit der Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle geführt wird.
4. Zum Schutz der Betriebsverfassungsorgane bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 119–121 BetrVG.
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