Bestellschein
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtlich entweder Vertragsantrag, an den der Käufer (Besteller) regelmäßig längere Zeit gebunden ist, oder schon Vertragsannahme (Vertrag). Der Bestellschein hat die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, alle Bedingungen, die oft auf der Rückseite abgedruckt sind, werden Vertragsinhalt. Wer sich auf mündliche Nebenabreden beruft, muss diese beweisen.
Erhält der Unterzeichner Abschrift des Bestellscheins, muss er sie durchlesen, ggf. sofort widersprechen und notfalls anfechten, sonst verliert er seine Rechte, und der Inhalt gilt als vereinbart.
Bestellscheine werden v.a. verwendet von Handelsvertretern und vom Versandhandel sowie beim Abschluss von Abzahlungsgeschäften.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Bestellschein
ausgehend