Disziplinarverfahren
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Dienststrafverfahren; bes. Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen der Beamten.
Rechtsgrundlage: Bundesdisziplinargesetz vom 9.7.2001 (BGBl. I 1510) m.spät.Änd. für die Bundesbeamten. Für Länderbeamte entsprechende Landesdisziplinargesetze.
Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts.
Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.
Rechtsmittel: Gegen die Disziplinarverfügung kann der Betroffene Widerspruch einlegen, nach dessen Ablehnung Klage beim Disziplinargericht.
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