Flurbereinigung
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1. Feldbereinigung: staatliches Ordnungsinstrument zur allg. Verbesserung der Agrarstruktur. In Gemarkungen, in denen (z.B. aufgrund der Realteilung) Strukturmängel bestehen, kommt es durch die freiwillige oder im Anordnungsverfahren durchgeführte Um- bzw. Zusammenlegung unwirtschaftlicher Fluren zur Neustrukturierung des ländlichen Grundbesitzes. Aus vielen kleinen auseinander liegenden Feldern eines landwirtschaftlichen Betriebs entstehen ein oder mehrere große Blöcke (Arrondierung). Die Flurbereinigung macht eine Bodenschätzung (Bodenbonitierung) notwendig, damit bei ungleicher Bonität ein Wert- bzw. Flächenausgleich erfolgen kann.
Dem großen Vorteil einer verbesserten Flächenstruktur stehen der Nachteil einer sich i.d.R. über Jahre hinwegziehenden Klärung der Eigentumsverhältnisse, strenge naturschutzrechtliche Belange (z.B. die Anlegung ökologischer Ausgleichsflächen) sowie hohe Kosten u.a. für die Bodenwertermittlung, den Erwerb von Ausgleichsflächen sowie den Straßen- und Wegebau, an denen die Eigentümer beteiligt werden, gegenüber.
Rechtliche Grundlage: Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allg. Landeskultur und Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I 546) m.spät.Änd. neu geordnet werden. Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftskultur neu zu gestalten. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen. Dabei sind die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen (§ 37 FlurbG). Jeder Grundstückseigentümer ist für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 FlurbG).
2. Baugesetzbuch: Zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung so neu geordnet werden, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§§ 45 ff. BauGB).