Erschließungsvertrag
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Befugnis der Gemeinde, die Erschließung von Bauland (durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen etc.) mittels Vertrag auf einen Dritten (i.d.R. den Eigentümer oder Bauträger) zu übertragen (§ 124 I BauGB). Gegenstand des Erschließungsvertrags können nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein (§ 124 II 1 BauGB). Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen (§ 124 II 2 BauGB). In diesem Fall muss die Gemeinde auch den in § 129 I 3 BauGB vorgesehenen Eigenbetrag von 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht entrichten (§ 124 II 3 BauGB). Die vertraglichen Leistungen des Erschließungsvertrags müssen angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen (§ 124 III 1 BauGB).
Vgl. auch Erschließungsbeiträge.