Festbeträge
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(für Arznei- und Verbandmittel) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Festbeträge sind eine Regelung zur Verringerung der Ausgaben der Krankenkassen v.a. bei Arzneimitteln. Diese Wirkung entsteht dadurch, dass nach § 31 II SGB V von der Krankenkasse für deren Mitglieder und Familienangehörige Arzneimittel, für die Festbeträge festgesetzt worden sind, nur bis zur Höhe dieser Festbeträge abzüglich der zu leistenden Zuzahlung als Sachleistung übernommen oder erstattet werden.
Bestimmung der Festbeträge (§ 35 SGB V): Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können; wirkstoffgleiche oder vergleichbare Arzneimittel können dabei zusammengefasst werden. Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker sind vor der Entscheidung des Bundesausschusses anzuhören. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (auch: GKV-Spitzenverband) setzt auf der Grundlage der ergangenen Richtlinien mind. einmal im Jahr die absolute Höhe der Festbeträge für Arzneimittel fest. – Für Hilfsmittel wie z.B. Brillengläser etc. gilt eine ähnliche Regelung.