Haushaltsausgleich
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
der nach Art. 110 I GG vorgesehene Ausgleich des Haushaltsplanes „in Einnahme und Ausgabe”, d.h. Ausgleich der mit Zahlungen verbundenen Einnahme- und Ausgabeposten (Ausgleich aus formeller sowie materieller Sicht).
Vgl. auch Haushaltsplan.
Eine bewusste Unterdeckung (Deficit Spending) gemäß Stabilitätsgesetz ist erlaubt, muss aber mit realisierbaren Kreditbeschaffungsmöglichkeiten, nicht mit nur fiktiven Einnahmeposten, verbunden sein.
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