Gesamtrechtsnachfolge
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Rechtsnachfolge in ein Vermögensganzes, z.B. im Erbrecht (§ 1922 BGB).
Gesamtrechtsnachfolge führt im Steuerrecht zum Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger, z.B. bei Erbfolge (ohne Zwangsgelder), Verschmelzung und Aufspaltung von Gesellschaften sowie der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 45 AO).
Eine Rechtsnachfolge, bei der ein Rechtsnachfolger nur in einem bestimmten Teil aller Aktiva und Passiva eintritt, nennt man Sonderrechtsnachfolge oder partielle Gesamtrechtsnachfolge. Steuerliche Behandlung wie bei echter Gesamtrechtsnachfolge, z.B. Aufspaltung von Gesellschaften.
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