Universalsukzession
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Erbrechts. Universalsukzession bedeutet, dass jeder Verstorbene einen (oder mehrere) Gesamtnachfolger, den Erben, haben muss. Auf diesen gehen mit dem Erbfall (§ 1922 BGB) sein Vermögen und seine Verpflichtungen als Ganzes über.
Vgl. auch Rechtsnachfolge.
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