Durchschnittsätze
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Einkommensteuer
bes. Form der Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten gem. § 13a EStG. Ziel der Durchschnittsätze ist es, Kleinbetrieben eine umfangreiche Buchhaltung zu ersparen. Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittsätze ist daher, dass der Steuerpflichtige nicht zur Buchführung verpflichtet ist, die selbstbewirtschaftete Nutzung ohne Sonderkulturen 20 Hektar nicht überschreitet, die Tierbestände 50 Vieheinheiten nicht überschreitet und die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreiten und die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungendie in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
Der Durchschnittsatzgewinn wird ermittelt nach einem Grundbetrag pro Hektar, Zuschlägen für Sondernutzungen und bestimmten gesondert zu ermittelnden Gewinnbestandteilen und Absetzungen (§ 13a EStG).
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer existieren Durchschnittsätze für den Vorsteuerabzug bestimmter Berufsgruppen. Eine bes. Form der pauschalen Besteuerung, die ebenfalls in einer gewissen Weise auf einer extrem pauschalierten Durchschnittsbetrachtung basiert, gilt außerdem für land- und forstwirtschaftliche Umsätze.