Gleichstellung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Schwerbehindertenrechtes: behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt. Diese sollen auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die gleichgestellten behinderten Menschen haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie die schwerbehinderten Menschen. Die Feststellung der Gleichstellung trifft die zuständige Agentur für Arbeit (Arbeitsamt - § 151 Abs. 2 SGB IX).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anwartschaft
Arbeitsentgelt
Arbeitslose
Arbeitsplatz
Aussteuerung
Bruttoarbeitsentgelt
Entgelt
Erwerbsminderung
Invalidität
Jugendhilfe
Krankenversicherung
Krankheit
Sozialdaten
Sozialleistungen
Sozialversicherung
Unfallversicherung
Versicherungspflicht
Versicherungsprinzip
berufliche Fortbildung
Äquivalenzprinzip
eingehend
Gleichstellung
ausgehend
eingehend
Gleichstellung
ausgehend