Energieaufsicht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen unterstehen der staatlichen Aufsicht, die die Einhaltung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) m.spät.Änd. überwacht. Zu den Aufgaben der Energieaufsicht gehört u.a. die Genehmigung der Betriebsaufnahme von Energieversorgungsunternehmen (§ 4 EnWG), ungehinderten Zugang zu den Netzen zu gewährleisten, Beschränkungen des Wettbewerbs vorzubeugen (§ 29 GWB), die Überwachung der Sicherstellung der allg. Versorgung der Letztverbraucher mit möglichst sicherer, effizienter, preiswerter und umweltverträglicher Energie. Die Zuständigkeit für die Energieaufsicht liegt bei der Bundesnetzagentur, den Kartellbehörden und der Energieaufsicht der Länder (vgl. § 54 EnWG).
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