Erpressung
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Rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen, zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung, die dem Vermögen des Erpressten oder eines anderen Nachteile zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Es handelt sich um ein Vermögensdelikt nach § 253 StGB.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in bes. schwerem Fall nicht unter einem Jahr. Verschärfend wirkt auch, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen wird = Räuberische Erpressung, § 255 StGB; hier wird der Täter wie ein Räuber bestraft, d.h. mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Vgl. auch Nötigung.