Handelsrichter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handelsrichter sind ehrenamtliche Richter (Laienrichter), die als Beisitzer der Kammer für Handelssachen fungieren. Sie werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer auf jeweils fünf Jahre ernannt.
Voraussetzung: dt. Staatsangehörigkeit, Vollendung des 30. Lebensjahres und Eintragung als Kaufmann, z.B. als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist im Handelsregister.
Während der Dauer ihres Amtes haben sie alle Rechte und Pflichten eines Richters (§ 112 GVG).
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