Handlungsbevollmächtigter
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handelsbevollmächtigter; derjenige, der ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften oder einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes ermächtigt ist (Handlungsvollmacht). Der Handlungsbevollmächtigte braucht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer zu stehen, kann z.B. dessen Freund, Ehefrau, Kommanditist oder stiller Gesellschafter sein. Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet mit einem sein Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz, darf aber keinen die Prokura andeutenden Zusatz verwenden (§ 57 HGB; Zeichnung).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Handlungsbevollmächtigter
ausgehend
eingehend
Handlungsbevollmächtigter
ausgehend