Höchstbetragshypothek
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Maximalhypothek; wird gemäß § 1190 BGB in der Weise bestellt, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Sofern die Forderung verzinst wird, sind die Zinsen im Gegensatz zur Hypothek oder Grundschuld in den Höchstbetrag einzurechnen (§ 1190 II BGB). Umwandlung in gewöhnliche Hypothek ist zulässig. Die Höchstbetragshypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Forderung kann nach allg. Vorschriften (§§ 398 ff. BGB) übertragen werden; in diesem Fall ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen. Eine Höchstbetragshypothek kann zur Sicherung für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen bestellt werden, auch zur Sicherung von Bürgschaftsverpflichtungen u.a.
Als nachteilig erweist sich für die Kreditpraxis nicht nur ihre Ausgestaltung als Sicherungshypothek, sondern v.a., dass für die Zwangsvollstreckung eine Unterwerfung des Eigentümers (vollstreckbare Urkunde) mangels hinreichender Fixiertheit der Höhe des Zahlungsanspruchs nicht in Betracht kommt (vgl. § 794 I Nr. 5 ZPO). Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers muss daher der Gläubiger Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB erheben, weshalb in der Praxis die verkehrsfähige abstrakte Sicherungsgrundschuld vorgezogen wird.
Sonderform: Arresthypothek.