nur zur Verrechnung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
quer über die Vorderseite eines Schecks zu setzender Vermerk, der den Scheck zum Verrechnungsscheck macht. Der Vermerk kann von dem Aussteller oder jedem anderen Inhaber des Schecks angebracht werden. Streichung dieses Vermerks gilt als nicht erfolgt (Art. 39 ScheckG).
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