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Krankenhaus

(weitergeleitet von Fallpauschale)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einrichtung, in der durch jederzeit verfügbare ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Verletzungen durch Unfallschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in der die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden. Die medizinisch-technische Ausstattung ist an den Bedarf der Patienten anzupassen. Krankenhäuser sind Leistungserbringer der sozialen Sicherung und des Gesundheitswesens.

    2. Aufgaben: In Krankenhäusern werden überwiegend stationäre Behandlungen durchgeführt. Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz (von 1992) und verstärkt seit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (von 2011) erbringen Krankenhäuser auch Leistungen im teil-, vor- und nachstationären Bereich sowie ambulante Leistungen. Die Planung und Finanzierung von Krankenhäusern wurde zuletzt durch das Krankenhausstrukturgesetz vom 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) angepasst.

    3. Krankenhausträger sind in Deutschland schwerpunktmäßig öffentlich-rechtliche und freigemeinnützige Institutionen. Zugenommen hat in den letzten zwei Jahrzehnten die Anzahl von Krankenhäusern privater Träger, ihr Anteil an der Bettenkapazität ist aufgrund geringerer Größe aber weiterhin deutlich niedriger als der der anderen Trägertypen. Freigemeinnützige und öffentlich-rechtliche Träger bedienen sich z.T. auch einer privatwirtschaftlichen Rechtsform, um Krankenhäuser zu betreiben.

    4. Die Krankenhausträger betreiben ihre Krankenhäuser nach Maßgabe der Vorgaben der staatlichen Krankenhausplanung. Diese erfolgt in den einzelnen Bundesländern. Für die einzelnen Krankenhäuser werden Versorgungsaufträge festgeschrieben, die bes. die Zahl der Fachabteilungen und die jeweilige Bettenzahl bestimmen. Die Höhe der Entgelte für Krankenhausbehandlung sowie eine Vielzahl weiterer Regelungen zur konkreten Krankenhausbehandlung werden darüber hinaus zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen ausgehandelt.

    5. Die Finanzierung der Krankenhäuser erfolgt in Deutschland nach dem dualen Prinzip, bei dem Investitions- und Betriebskosten unterschieden werden. Die Investitionskosten sollen durch öffentliche Fördermittel finanziert werden. Die laufenden Betriebskosten, d.h. die Personalkosten und der Sachmitteleinsatz, werden von den Krankenversicherungen gezahlt. Die Abrechnung basierte bis 2003 i.d.R. auf tagesgleichen Pflegesätzen, die ab 2004 zunächst budgetneutral auf diagnose-spezifische Fallpauschalen (Diagnosis-related groups, DRG) umgestellt und nach einer Konvergenzphase ab 2010 in landeseinheitliche Basisfallwerte mündeten. Ausgenommen davon blieben zunächst psychiatrische Einrichtungen u.ä., bei denen eine solche Umstellung 2013 eingeleitet wurde und bis 2020 abgeschlossen sein soll.

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