Moratorium
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Allgemein
1. In Zeiten wirtschaftlicher Schwäche eines Unternehmens (oder Staates) durch die Kreditgeber (Kreditinstitute, Lieferanten) gewährter Zahlungsaufschub, d.h., fällige Zinsen und Tilgungen werden gestundet. Moratorien münden oft in Sanierungskredite, wobei die öffentliche Hand gelegentlich für Zusatzkredite Ausfallbürgschaften (Landesbürgschaften) von 60–80 Prozent gewährt, um Arbeitsplätze zu erhalten.
2. Auf Gesetz oder Vertrag gegründeter befristeter Zahlungsaufschub fälliger Zinsen und Kapitalrückzahlungen privater und staatlicher in- und ausländischer Verpflichtungen.
Moratorien im Bank- und Börsenwesen
Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten sind, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, kann gemäß § 46g KWG die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesbank durch Rechtsverordnung 1) einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, dass während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind; 2) anordnen, dass die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; diese Anordnung kann auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränkt werden; 3) anordnen, dass die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben. Die Aufhebung des Moratoriums erfolgt durch die Bundesregierung (§46i KWG)