Direkt zum Inhalt

Moratorium

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Moratorien im Bank- und Börsenwesen

    Allgemein

    1. In Zeiten wirtschaftlicher Schwäche eines Unternehmens (oder Staates) durch die Kreditgeber (Kreditinstitute, Lieferanten) gewährter Zahlungsaufschub, d.h., fällige Zinsen und Tilgungen werden gestundet. Moratorien münden oft in Sanierungskredite, wobei die öffentliche Hand gelegentlich für Zusatzkredite Ausfallbürgschaften (Landesbürgschaften) von 60–80 Prozent gewährt, um Arbeitsplätze zu erhalten.

    2. Auf Gesetz oder Vertrag gegründeter befristeter Zahlungsaufschub fälliger Zinsen und Kapitalrückzahlungen privater und staatlicher in- und ausländischer Verpflichtungen.

    Moratorien im Bank- und Börsenwesen

    Wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten sind, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, kann gemäß § 46g KWG die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesbank durch Rechtsverordnung 1) einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, dass während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind; 2) anordnen, dass die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; diese Anordnung kann auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränkt werden; 3) anordnen, dass die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben. Die Aufhebung des Moratoriums erfolgt durch die Bundesregierung (§46i KWG) 

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Moratorium"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Moratorium Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/moratorium-40881 node40881 Moratorium node29591 Ausfallbürgschaft node40881->node29591 node41890 Jahresabschluss node34921 Finanzdienstleistungen node27112 Ausfallrisiko node37103 Liquiditätsrisiko node31660 Außenhandel node41737 Moratoriumsrisiko node31660->node41737 node47660 Transferrisiko node34273 Exportkreditgarantien des Bundes node29924 Bürgschaft node36619 Einrede der Vorausklage node49194 Zwangsvollstreckung node29591->node29924 node29591->node36619 node29591->node49194 node41737->node40881 node41737->node47660 node41737->node34273 node28069 Bankenaufsicht (BA) node28069->node40881 node28069->node41890 node28069->node34921 node28069->node27112 node28069->node37103
    Mindmap Moratorium Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/moratorium-40881 node40881 Moratorium node29591 Ausfallbürgschaft node40881->node29591 node41737 Moratoriumsrisiko node41737->node40881 node28069 Bankenaufsicht (BA) node28069->node40881

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete