Konzernabschlussprüfung
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1. Bedeutung: Pflichtprüfung des Abschlusses und des Lageberichts (Jahresabschlussprüfung) eines Konzerns gemäß § 316 II HGB.
2. Prüfung der Rechnungslegung des Konzerns: Die Prüfung des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ggf. Satzungsbestimmungen der Obergesellschaft über die Aufstellung des Konzernabschlusses beachtet wurden. Der Konzernlagebericht ist daraufhin zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht und ob die Angaben im Konzernlagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Konzerns erwecken.
3. Einbeziehung der Einzelabschlüsse: Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat im Regelfall auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse darauf zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet wurden (§ 317 III HGB).
4. Prüfung des Überwachungssystems: Im Rahmen der Konzernabschlussprüfung ist bei börsennotierten Muttergesellschaften auch die Einrichtung und Eignung eines (konzernweiten) internen Überwachungssystems gemäß § 91 II AktG zu prüfen.
5. Prüfungsträger: Der Prüfer des Konzernabschlusses wird von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt. Falls kein anderer Prüfer bestellt wird, gilt als Konzernabschlussprüfer, wer als Prüfer des in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Als Konzernabschlussprüfer können nur Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fungieren.