land- und forstwirtschaftliche Umsätze
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1. Begriff des Umsatzsteuerrechts für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Eigenverbrauch von Gegenständen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs (auch Tierzuchtbetriebe u.Ä., die überwiegend eigene Erzeugnisse verwenden, sowie Nebenbetriebe).
2. Inhalt der Regelung: Für land- und forstwirtschaftliche Umsätze ist eine Pauschalbesteuerung vorgesehen. Die Steuer beträgt je nach Umsatzart 5,5 Prozent, 10,7 Prozent oder 19 Prozent (ab 1.1.2007) der Bemessungsgrundlage (§ 24 UStG). Die abziehbaren Vorsteuern (Vorsteuerabzug) werden pauschal angesetzt, und zwar entweder in Höhe von 5,5 Prozent oder 10,7 Prozent, sodass i.d.R. keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. (Nur) Für die Lieferung und den Eigenverbrauch der mit 19 Prozent zu belastenden Produkte, d.h. von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage 1 zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie für alkoholische Flüssigkeiten verbleibt jedoch eine Steuerbelastung (19 Prozent Steuer minus 10,7 Prozent pauschale Vorsteuer = 8,3 Prozent). Ein Abzug der Vorsteuern in der tatsächlichen Höhe ist im Gegenzug ausgeschlossen. Daher ist eine Option für Regelbesteuerung möglich (§§ 24, 24a UStG). Da die Pauschalbesteuerung einer Vereinfachung dient, ist die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht eine logische Folge.
3. Europarechtliche Hintergründe: Die Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Umsätze geht zurück auf die Vorgaben in Art. 295 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und daher müssen die Bestimmungen des dt. UStG in Übereinstimmung mit diesen Vorgaben ausgelegt und angewandt werden.