kosmetische Mittel
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nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden, ausschließlich medizinischer Heilmittel (§ 2 V LFGB).
Verboten ist u.a. die Herstellung solcher kosmetischen Mittel, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen oder bei denen ohne Zulassung verschreibungspflichtige Stoffe im Sinn des Arzneimittelrechts verwendet werden, sowie kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
Vgl. Kosmetik-Verordnung vom 16.7.2014 (BGBl. I S. 1054) m.spät.Änd.––Verstöße werden als Straftat (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre) oder als Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 25.000 Euro) geahndet.