Schwerbeschädigte
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Schwerbeschädigt ist der Mensch, dessen Erwerbsfähigkeit kriegsbedingt um mind. 50 Prozent beeinträchtigt ist (§ 31 Abs. 2 BVG). Die Schwerbeschädigteneigenschaft ist Voraussetzung z.B. für eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG oder eine Erhöhung der Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anwartschaft
Arbeitsentgelt
Arbeitslose
Arbeitsplatz
Aussteuerung
Bruttoarbeitsentgelt
Entgelt
Erwerbsminderung
Invalidität
Jugendhilfe
Krankenversicherung
Krankheit
Sozialdaten
Sozialleistungen
Sozialversicherung
Unfallversicherung
Versicherungspflicht
Versicherungsprinzip
berufliche Fortbildung
Äquivalenzprinzip
eingehend
Schwerbeschädigte
ausgehend