Rückstellung für latente Steuern
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Mit der Neufassung des § 274 I HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind passive latente Steuern unter dem Posten "Passive latente Steuern" (§266 III E. HGB) auszuweisen. Die Passivierung einer Rückstellung für latente Steuern ist folglich nicht mehr zulässig. Der Änderung liegt die Überlegung zugrunde, dass den passiven latenten Steuern zwar teilweise der Charakter von Rückstellungen zukommen mag, dies aber nicht für den Posten in seiner Gesamtheit gilt. Sie sind vielmehr als Sonderposten eigener Art einzustufen, daher wird die in dem bisherigen § 274 I HGB enthaltene Bezugnahme auf § 249 I Satz 1 HGB aufgegeben und die passiven latenten Steuern in einem bes. Posten außerhalb der Rückstellungen ausgewiesen.
Vgl. latente Steuern.
Vgl. latente Steuern.
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