Regelsatz der Sozialhilfe
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Richtsatz für laufende Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalls nicht anders geboten ist (§ 28 SGB XII).
1. Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (RBEG, BGBl. I 2011, 453) und Anlage zu § 28 SGB XII. Diese Regelbedarfe werden entweder fortgeschrieben oder aufgrund einer neuen bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt.
2. Die Regelbedarfe der Sozialhilfe umfassen laufende Leistungen u.a. für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen.
3. Höhe: a) Bei den Regelbedarfen werden die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 unterschieden. Ab 1. Januar 2023 beträgt der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1 (erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt) z.B. 502 Euro. Für bestimmte Personenkreise wird ein Mehrbedarf anerkannt:
Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bei Personen unter 60 Jahren, die voll erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wobei für beide Personengruppen zumindest das Merkzeichen „G” vorliegen muss und für werdende Mütter nach der zwöften Schwangerschaftswoche. Für weitere Personengruppen (z.B. für Personen mit minderjährigen Kindern, Kranke etc.) ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Mehrbedarf anzuerkennen (§ 30 III–V SGB XII), wobei die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes nicht übersteigen darf (§ 30 VI SGB XII).