Zinseszinsen
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Wiederverzinsung auflaufender Zinsen, die dem Kapital zugeschlagen werden.
Eine Vereinbarung über Zinseszinsen ist unzulässig und nichtig (§ 248 I BGB). Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten (§ 289 BGB).
Ausnahmen:
(1) Die nachträgliche Vereinbarung, dass bereits aufgelaufene Zinsen verzinst werden sollen, ist stets zulässig.
(2) Sparkassen, Banken und Kreditanstalten können im Voraus vereinbaren, dass nicht abgehobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen (§ 248 II 1 BGB).
(3) Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich dabei die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen (§ 248 II 2 BGB).
(4) Zinseszinsen für das kaufmännische Kontokorrent (Kontokorrentvertrag; § 355 HGB).