Vergnügungsteuer
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1. Einordnung in das Steuersystem: indirekte Steuer; Klassifizierung als örtliche Verbrauchsteuer - Aufwands- oder Verkehrsteuer.
2. Rechtfertigung: einerseits fiskalischer Zweck der Einnahmenbeschaffung, andererseits ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Eindämmung von bestimmten Vergnügungen (z.B. Spielhallen wegen der städtebaulichen Verschandelung der Innenstädte und der Suchtgefahr bei den Spielern); Einfachheitsprinzip: Besteuerung der Veranstalter und nicht der Teilnehmer.
3. Geschichte: Entstehung im 18. Jh. aus Abgaben, die bereits im Mittelalter auf den Besuch öffentlicher Lustbarkeiten, Schaustellungen und auf die Teilnahme an Glücksspielen erhoben wurden und zur Finanzierung des Armenwesens dienten; im 19. und Anfang des 20. Jh. Besteuerung von Lustbarkeiten aller Art; seit Ende der dreißiger Jahre Schwerpunkt bei der Besteuerung von Filmvorführungen; Ende der siebziger Jahre vielerorts Abschaffung bzw. erhebliche Reduzierung der Erhebung der Vergnügungsteuer (Aufkommen 1980 nur noch 77 Mio. DM); seit Mitte der 1980er-Jahre Wiederaufleben der Vergnügungsteuer in Form der Spielautomatensteuer; ansonsten jedoch Nichtberücksichtigung moderner „Vergnügungen“ (Reisen, Fernsehen etc.; Aufkommen 2006: 203,6 Mio. Euro).
4. Rechtsquellen: Vergnügungsteuer-Gesetze der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland); Kommunalabgabengesetze der Länder (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen); Vergnügungsteuer-Satzungen der Gemeinden; generelles Verbot der Erhebung in Bayern; in Schleswig-Holstein nur als Spielautomatensteuer zulässig.
5. Tatbestand: räumlicher Anwendungstatbestand: Gemeindegebiet; Steuersubjekt: Jedermann; Steuergegenstand: Veranstalten von Vergnügungen (z.B. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Filmveranstaltungen) bzw. Besitz von Spielautomaten; Steuermaßstab: Entgelt, bes. der Preis der Eintrittskarte (Kartensteuer), oder Räume, Zahl der Mitwirkenden etc., wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird bzw. die Ermittlung zu aufwendig ist (Pauschsteuer); bei Spielautomaten Anzahl oder Erstanschaffungspreis.
Steuersatz: Kartensteuer: zwischen 15 und 30 Prozent; Pausch- und Automatensteuer: fester Betrag; bei der Automatensteuer z.T. Differenzierung nach Aufstellungsort und Gerätetyp.
6. Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist heutiger Rechtsauffassung (Finanzgerichts Hamburg, Urt. V. 15.07.2014, 3 K 207/13 in EFG 2015 S. 1315) aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (24.10.2013 – C-440/12) unionsrechtskonform, verfassungsgemäß und steuerpflichtig, da die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Die Umsätze sind auch steuerpflichtig, da die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten als "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" nicht erfasst Weitere Rechtsprechung u.a. BFH 30.09.2015, V B 105/14 (NV) in BFH/NV 2016 S. 84 und FG Münster 16.06.2016, 5 K 998/14 U EFG 2016 S. 1558.
Vgl. auch Bagatellsteuer.