Verkehrssicherungspflicht
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1. Begriff: Pflichten zur Sicherung von Gefahrenquellen.
2. Hintergründe und Wirkungen: Eine Verpflichtung zum Tätigwerden ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Manche Verpflichtungen ergeben sich auch aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Regelungen (z.B. Übernahme der Räum- und Streupflicht im Mietvertrag). Bei Nichtbeachtung der Verkehrssicherungspflichten kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen. Generelle Anspruchsgrundlage eines Geschädigten bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten ist § 823 BGB. Eine spezielle Regelung gibt es z.B. für die Haftung des Grundstückbesitzers (§ 836 BGB).