Verdachtskündigung
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außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitnehmers. Der Verdacht kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn er das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstört oder in anderer Hinsicht eine unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Für die Zulässigkeit ist erforderlich, dass der Verdacht dringend, durch Tatsachen objektiv begründet und alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts geschehen ist. Der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch der Verdachtskündigung gehört worden sein. Stellt sich nachträglich die Unschuld des verdächtigten Arbeitnehmers heraus, so ist dies während des Kündigungsrechtsstreits zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nach dessen Beendigung kann ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen. Auch Entlastungsvorbringen, das der Arbeitgeber nicht kannte, ist vom Gericht zu berücksichtigen. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB (außerordentliche Kündigung) beginnt, sobald die Verdachtsmomente überprüft sind. Ist diese Frist verpasst, kommt auch eine ordentliche Verdachtskündigigung in Betracht.
Statt oder vor einer Kündigung kommt auch die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Beschäftigungsanspruch).
Die vom Bundesarbeitsgericht seit langem anerkannte Rechtsfigur der Verdachtskündigung wird bisweilen kritisiert, weil sie gegen die Unschuldvermutung verstoße. Allerdings gilt die Unschuldsvermutung ausschließlich im Strafrecht, nicht aber zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags.