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Widerspruch
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Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
förmlicher Rechtsbehelf u.a. gegenüber Mahnbescheid (Mahnverfahren), Arrest und einstweiliger Verfügung; führt i.d.R. zu mündlicher Verhandlung und Entscheidung durch Urteil.
Öffentliches Recht
1. Begriff: förmlicher Rechtsbehelf, mit dem in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das regelmäßig der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage vorausgehende Vorverfahren eingeleitet wird (§§ 68 ff. VwGO). Im Rahmen des Bürokratieabbaus haben zahlreiche Länder die Notwendigkeit des Widerspruchsverfahrens eingeschränkt oder abgeschafft.
2. Der Widerspruch ist binnen einem Monat seit Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (oder der Ablehnung) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
3. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen:
a) bei Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten;
b) unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Polizeivollzugsbeamten;
c) wenn es durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist;
d) wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde bes. angeordnet wird. In diesen Fällen kann nach Einlegung des Widerspruchs die Vollziehung von der Widerspruchsbehörde oder dem Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden (einstweiliger Rechtsschutz).
4. Die Behörde kann dem Widerspruch abhelfen, andernfalls ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt die nächsthöhere Behörde; wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde.
5. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle der Widerspruchsbehörde treten.
6. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
7. Bei erfolgreichem Widerspruch sind von der Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (einschließlich der Rechtsanwaltskosten) zu erstatten (§ 80 VwVfG).
Registerrecht
1. Befugnis, gewisse Eintragungen im Handelsregister zu verhindern. Widerspruch gegen bevorstehende Eintragung in das Handelsregister kann erheben, wer eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichtes erwirkt hat, in welcher die Vornahme der Eintragung für unzulässig erklärt ist, z.B. wegen Verwechslungsgefahr (§ 16 II HGB). Ist trotz Widerspruch eingetragen: Beschwerde nach § 20 FGG.
Die Löschung einer Eintragung kann durch verspäteten Widerspruch nicht verlangt werden.
2. Vorläufige Eintragungen im Grundbuch zur Sicherung der künftigen Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 899 BGB). Der Widerspruch, zumeist aufgrund einstweiliger Verfügung, räumt bei unrichtiger Eintragung den öffentlichen Glauben aus und verhindert den gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten.
Mietrecht
Markenrecht
Nach Eintragung einer Marke besteht für die Inhaber von Marken oder Markenanmeldungen die Möglichkeit, ihre älteren Rechte an Marken oder Markenanmeldungen durch den auf drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung befristeten Widerspruch geltend zu machen (§ 9 I, II, § 10 MarkenG) oder ihre Rechte gegenüber einer Agentenmarke zu wahren. Der Anmelder kann die Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke einwenden (§ 43 MarkenG) und seinerseits gegen den Widersprechenden Eintragungsbewilligungsklage erheben (§ 44 MarkenG). Widerspruch kann auch gegen Schutzgewährung für IR-Marken eingelegt werden (§§ 114, 124 MarkenG).
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