Agentenmarke
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Marke, die für Vertreter oder Agenten des Markeninhabers in das Markenregister eingetragen ist. Für Agentenmarken gelten §§ 11, 17 MarkenG, Art. 6 PVÜ. Das MarkenG grenzt die Interessen von Markeninhaber und Vertreter danach ab, ob die Agentenmarke mit oder ohne die (widerrufliche) Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden ist, ohne zu unterscheiden, ob der Markenschutz des Rechtsinhabers im In- oder Ausland besteht. Nur die mit Zustimmung des Markeninhabers eingetragene Agentenmarke verschafft dem Vertreter oder Agenten ein eigenes und vom Markeninhaber nicht anfechtbares Recht an der Agentenmarke. Andernfalls kann sie gelöscht werden (§ 11 MarkenG) und unterliegt dem Übertragungsanspruch des Markeninhabers (§ 17 I MarkenG), der auch die Benutzung der Agentenmarke untersagen und bei schuldhafter Benutzung durch den Agenten Schadensersatz verlangen kann.