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Untersuchungsgrundsatz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt bzw. die für die Besteuerungsgrundlagen relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen. Sie bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Sie hat alle bedeutsamen Umstände - sowohl zu deren Gunsten als auch zu ihren Ungunsten - zu berücksichtigen (§ 88 AO). Ermittlungen „ins Blaue hinein” sind nicht zulässig.

    2. Grenzen: Die Ermittlungspflicht findet ihre Grenze in den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit der Mittel und der Zumutbarkeit sowie in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten.

    3. Fürsorgepflicht: Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ist eine gewisse Fürsorgepflicht. Danach hat die Finanzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe von Erklärungen und die Stellung von Anträgen anzuregen (§ 89 AO). Zugunsten der Beteiligten hat sie eine evtl. Verjährung von Amts wegen zu prüfen (vgl. AEAO zu § 88 Nr. 3, zu § 89 Nr. 1).

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