Kammerrechtsbeistand
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Natürliche Personen, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen, aber im Besitz einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) m.spät.Änd. sind, sind in die für ihre Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 BRAO). Kammerrechtsbeistände sind in einigen Fällen auch zur gerichtlichen Vertretung befugt, so z.B. in Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren (§ 3 RDGEG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Angestellter
Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Betrieb
Einrede der Vorausklage
Handelsvertreter
Kommissionsgeschäft
Personalplanung
Prozess
Societas Europaea (SE)
Sorgfaltspflicht
Sozialleistungen
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
ordentliche Kündigung
stille Gesellschaft
Äquivalenzprinzip
eingehend
Kammerrechtsbeistand
ausgehend