Immobiliardarlehensvertrag
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Typus eines Verbraucherdarlehensvertrages, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht (z.B. Grundschuld, Hypothek) abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtliche abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Bei solchen Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss (§ 492 Ia BGB). Der Darlehensgeber kann einen Immobiliardarlehensvertrag, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mind. zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mind. 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug geraten ist (§ 498 III BGB).