Europäisches Standardisiertes Merkblatt
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Abk. ESIS; die europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände und Verbraucherschutzorganisationen haben ursprünglich einen freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnwirtschaftliche Kredite unterzeichnet. Dieser sah vor, dass Verbrauchern, die einen Hypothekarkredit aufnehmen möchten,
- allg. Informationen über die im Angebot befindlichen wohnungswirtschaftlichen Kredite sowie
- in einer vorvertraglichen Phase individuelle Informationen (Eckdaten der Finanzierung) in Form eines „Europäischen Standardisierten Merkblatts“ zur Verfügung gestellt werden.
Hierdurch sollte die Vergleichbarkeit von Vertragsangeboten sowohl national als auch grenzüberschreitend gefördert werden. Inzwischen sind Pflichten, Vorgehensweise und Inhalte gesetzlich geregelt. Die vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach 491a BGB werden durch ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erfüllt.
Alle Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. Es ist eine gut lesbare Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu verwenden. Sämtliche Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.
Das Merkblatt enthält ausführliche Informationen (falls zutreffend) zu:
- Einleitungstext/Vorbemerkungen
- Kreditgeber/Darlehensgeber
- Kreditvermittler
- Hauptmerkmale des Kredits (darin enthalten der für das Merkblatt zugrunde gelegte Schätzwert der Immobilie)
- Zinssatz und andere Kosten/effektiver Jahreszins
- Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen
- Höhe der einzelnen Raten
- Beispiel eines Tilgungsplanes
- Zusätzliche Auflagen/Kündigungsrechte
- Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung/Ablösungsentschädigung
- Flexible Merkmale
- Sonstige Rechte des Kreditnehmers (Widerrufsrecht/Widerrufsfolgen)
- Beschwerden
- Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen; Konsequenzen für den Kreditnehmer
- Zusätzliche Informationen
- Aufsichtsbehörde
- ggf. Institutsspezifisches Beiblatt (Übertragungsklausel/Befreiung vom Bankgeheimnis)